Der automatische Informationsaustausch soll dabei helfen, grenzüberschreitende Steuerhinterziehung und Steuerflucht zu bekämpfen.
Common Reporting Standard (CRS) / Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG)
Der Common Reporting Standard kommt in Österreich seit 1. Oktober 2016 durch das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) zur Anwendung.
Im Jahr 2010 wurde von den USA FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) ins Leben gerufen. Ziel von FATCA ist es, durch die Einführung von Identifikations-, Dokumentations- und Melde-Regelungen Vermögen und Einkünfte von US Personen, die weltweit auf Finanzkonten gehalten werden, für eine mögliche Besteuerung zu identifizieren.
2014 wurden die FATCA-Regeln, die bis dahin nur US-Bezug hatten, von der OECD allgemeiner formuliert. Daraus entstand der Common Reporting Standard (CRS).
2015 wurde der CRS von der EU durch die Änderung der Amtshilferichtlinie in EU-Recht übernommen. Alle EU-Länder, darunter auch Österreich, müssen diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen.
Ziel des CRS ist ein automatischer, länderübergreifender Austausch von Informationen zu Finanzkonten. Beim CRS handelt es sich nicht um ein neues Steuersystem, sondern um ein neues internationales Meldesystem. Der automatische Informationsaustausch soll dabei helfen, grenzüberschreitende Steuerhinterziehung und Steuerflucht zu bekämpfen.
In Österreich kommt der Common Reporting Standard seit dem 1. Oktober 2016 durch das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) zur Anwendung.
Damit werden Finanzinstitute in Österreich verpflichtet, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) ihrer Kund:innen sowie die entsprechenden Steueridentifikationsnummern (Tax Identification Number – TIN) zu erfragen, elektronisch zu speichern und für im Ausland steueransässige Konto- und Depotinhaber:innen Meldungen an die österreichische Steuerbehörde (Finanzamt) durchzuführen. Diese nimmt in weiterer Folge den Datenaustausch mit den an CRS teilnehmenden Ländern vor.
Von der Meldung betroffen sind alle Kund:innen, natürliche Personen, Rechtsträger sowie beherrschende Personen bei passiven Rechtsträgern, die in einem am CRS teilnehmenden Staat steuerlich ansässig sind.
Auf diese steuerliche Ansässigkeit hinweisen können folgende Indizien:
CRS-Indizien für natürliche Personen
- Steuerliche Ansässigkeit im Ausland
- Adresse
- Telefonnummer
- Zeichnungsberechtigte mit ausländischer Adresse
- Dauerauftrag ins Ausland
- C/O-Adresse oder schalterlagernde Adresse als einzige Adresse
CRS-Indizien für juristische Personen
- Gründungsland im Ausland
- Sitz der Gesellschaft im Ausland
- Adresse der Gesellschaft im Ausland
- Ausländische beherrschende Personen von passiven Rechtsträgern
Folgende Daten werden gemeldet
- Name und Adresse der:des Kontoinhaber:in
- Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n)
- Geburtsdatum und -ort
- Konto-/Depotnummer(n)
- Kontosaldo(en) und Depotwert(e) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. Meldezeitraums
- Bruttoerträge und –erlöse
- Bei meldepflichtigen beherrschenden Personen von passiven Rechtsträgern: Name, Adresse, Steueransässigkeitsstaat, TIN und Geburtsdatum/-ort
Ausschließlich in Österreich steueransässige Kund:innen sind von den Meldepflichten des CRS nicht betroffen. Die Meldung erfolgt erstmals Mitte 2017 für melderelevante Daten aus dem 4. Quartal 2016.
Ab dem 1. Oktober 2016 besteht bei Neueröffnung von Konten (Giro, Spar, usw.) und Depots eine Erklärungsverpflichtung von Kund:innen österreichischer Finanzinstitute mittels Abgabe einer so genannten Selbstauskunft (Self Certification = SC). Hierin erklären die Kund:innen ihre steuerliche(n) Ansässigkeit(en) und ihre TIN(s).
Unter bestimmten Voraussetzungen sind ab dem 1. Oktober 2016 auch für bestehende Kund:innen, die zum 30. September 2016 eine aktive Geschäftsverbindung mit dem Finanzinstitut haben, Selbstauskünfte hinsichtlich der Erklärung ihrer steuerlichen Ansässigkeit(en) sowie entsprechender Steueridentifikationsnummer(n) abzugeben, jedenfalls aber bei Neueröffnung eines Kontos oder Depots.
Was bedeutet das für mich als Kund:in?
Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) verpflichtet alle österreichischen Finanzinstitute, ab dem 1. Oktober 2016 die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) ihrer Kund:innen sowie die entsprechende(n) Steueridentifikationsnummer(n) (TIN) zu erheben und diese Informationen elektronisch für mögliche Meldepflichten zu speichern. Ausnahme: Von ausschließlich in Österreich steuerlich ansässigen Kund:innen muss (aus derzeitiger Sicht) keine TIN erfasst werden.
Wenn Sie ab dem 1. Oktober 2016 ein neues Konto oder Depot eröffnen, ist die einmalige Abgabe einer Selbstauskunft zur Bestätigung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit(en) sowie der entsprechenden Steueridentifikationsnummer(n) obligatorisch. Als Bestandskund:in (Ihre Konten/Depots wurden vor dem 1. Oktober 2016 eröffnet) werden Sie innerhalb einer Übergangsfrist von bis zu 2 Jahren zur Abgabe einer Selbstauskunft aufgefordert, sofern dem Finanzinstitut melderelevante Indizien vorliegen. Unabhängig davon empfiehlt es sich für alle Kund:innen, ihre steuerliche Ansässigkeit samt TIN einmalig zu erklären, um unrichtige oder unvollständige Meldungen zu verhindern.
Ändert sich der festgelegte Status des:der Kund:in (z.B. durch Änderung der Steueransässigkeit(en), Klassifikation des Unternehmens, beherrschende Personen, usw.), ist der neue Status vom:von der Kund:in an das Finanzinstitut durch Abgabe einer neuen Selbstauskunft zu melden und beleghaft nachzuweisen (z.B. durch eine Ansässigkeitsbescheinigung, amtliche Dokumente usw.).
Wenn Sie in einem am CRS teilnehmenden Staat steuerlich ansässig sind, werden Sie, in Abhängigkeit des Zeitpunkts der Eröffnung Ihrer Konten und Depots, frühestens ab 2017, gemeldet.
Wo kann ich mich zu meiner steuerlichen Ansässigkeit genauer informieren?
Die steuerliche Ansässigkeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des infrage kommenden Staates. Anhaltspunkte sind dabei Merkmale wie Ihr Wohnsitz, Ihr gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen oder - bei Gesellschaften - der Sitz der Gesellschaft oder Ort der Geschäftsleitung.
Eine Rechts- sowie steuerliche Beratung darf nur von Vertreter:innen bestimmter Berufsgruppen durchgeführt werden. Orientierung geben können auch die Beratungsstellen des Finanzamtes oder das Online-Portal der OECD (Automatic Exchange Portal). Nicht zulässig ist demnach bei der Angabe bzw. Bestimmung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit eine Unterstützung durch das Finanzinstitut.
Wie laufen die Meldung und der Datenaustausch ab?
Wenn Sie steuerlich in einem am CRS teilnehmenden Staat außer Österreich ansässig sind, ist das Finanzinstitut verpflichtet, Ihre Daten jährlich an das Finanzamt zu melden. Das Gleiche gilt, wenn Sie zwar in Österreich steuerlich ansässig sind, aber gleichzeitig über weitere ausländische steuerliche Ansässigkeiten verfügen. Diese Meldepflicht gilt ab dem Jahr 2017 jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr.
Das Finanzinstitut meldet Ihre Bankkonten (Girokonten, Sparbücher usw.) und Depots. Dabei werden positive Jahresendsalden von Konten, Jahresendwerte von Depots sowie Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und ähnliche Erträge) gemeldet. Außerdem werden Erlöse aus der Veräußerung oder Rückzahlung von Finanzanlagen gemeldet. Das Finanzamt leitet ab 2017 die Daten an die jeweiligen am CRS teilnehmenden Staaten weiter. Österreich erhält im Gegenzug von anderen am CRS teilnehmenden Staaten Konto- und Depotdaten von in Österreich steuerlich ansässigen Personen.
Was passiert, wenn ich meine steuerliche Ansässigkeit nicht erkläre?
Ich will ab dem 1. Oktober 2016 Kund:in bei der Bank werden oder ein neues Konto oder Depot eröffnen:
Ab dem 1. Oktober 2016 ist die Erklärung der steuerlichen Ansässigkeit(en) einschließlich entsprechender TIN(s) nach dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) bei der Konto-/Depoteröffnung gesetzlich vorgeschrieben, wie es speziell für die US Steuerliche Ansässigkeit und US TIN i.S.d. FATCA-Abkommens bereits seit 1.7. 2014 vorgeschrieben ist. Ohne Erklärung dieser Informationen seitens des:der Kund:in dürfen keine neuen Bankkonten und Depots durch die Finanzinstitute eröffnet werden. Eine Konto-/Depoteröffnung kann erst nach Erklärung der steuerlichen Ansässigkeit(en) und TIN(s) mittels Abgabe einer Selbstauskunft erfolgen.
Ich bin vor dem 1. Oktober 2016 Kund:in der Bank geworden:
Für Bestandskonten/-depots (Eröffnung vor dem 1. Oktober 2016) ist/sind bei Vorliegen von melderelevanten Indizien auf Aufforderung durch das Finanzinstitut ebenfalls die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) und TIN(s) durch die Abgabe einer Selbstauskunft vom:von der Kund:in zu erklären. In dieser Selbstauskunft kann der:die Kund:in die der Bank bekannten Informationen bestätigen oder er:sie kann sie mit geeigneten Dokumenten widerlegen. Ohne Erklärung über die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) erfolgt jedenfalls eine Meldung aufgrund der vom Finanzinstitut festgestellten Indizien.
Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist mit Wirkung 01.07.2014 in Österreich in Kraft getreten. Mit diesem Abkommen werden alle österreichischen Finanzinstitute ab 1.7.2014 zur Identifikation, Dokumentation und Meldung von bestimmten Personen-, Konto- und Depotdaten von US-steuerpflichtigen Personen an die US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) verpflichtet.
Zielsetzung ist es, Informationen über ausländische Finanzkonten zu erlangen, die für "US-Personen" geführt werden und zwar gleich ob diese in den USA oder im Ausland leben. Es soll die Steuerehrlichkeit gefördert und die internationale Steuerhinterziehung bekämpft werden.
FATCA für natürliche Personen
Eine US-Person ist man, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien vorliegen:
- US-Staatsbürgerschaft (auch Doppelstaatsbürgerschaft)
- Green-Card-Holder
- Wohnsitz in den USA
Zudem gibt es noch weitere Anhaltspunkte (Indizien), die auf die Eigenschaft als US-Person hindeuten:
- US-Adresse, US-Telefonnummer
- Zeichnungsberechtigte:r mit Adresse in den USA
- US-Geburtsort
- Daueraufträge in die USA
FATCA für Rechtsträger
Der Ausdruck Rechtsträger bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.
Ein US-Rechtsträger ist man, wenn eines oder mehrere Indizien vorliegen:
- US-Sitz bei juristischen Personen
- Wirtschaftliche:r Eigentümer:in mit Adresse in den USA (bei passiven Rechtsträgern)
- US-Gründungsstaat
Bei Rechtsträgern ist zwischen aktiven und passiven Rechtsträgern zu unterscheiden.
Handelt es sich um einen passiven Rechtsträger, ist zudem die steuerliche Ansässigkeit und der U.S. Bezug jedes:jeder einzelnen wirtschaftlichen Eigentümer:in der Bank bekannt zu geben.
Sofern es sich bei einem:einer wirtschaftlichen Eigentümer:in um eine U.S. Person handelt, ist ein "W9" und eine "Entbindung vom Bankgeheimnis" einzuholen.
Was bedeutet das für mich als Kund:in?
Liegen dem Kreditinstitut Informationen über eines der oben genannten Indizien vor, werden Sie als Kund:in kontaktiert, mit der Bitte entweder die Formulare "W9" und "Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis" abzugeben oder entsprechende Dokumente, mit denen Sie die Indizien widerlegen. In weiterer Folge wird eine jährliche Meldung bestimmter Daten an das US-Finanzministerium (IRS) durchgeführt.
Folgende Daten werden gemeldet:
- Name und Adresse des:der Kontoinhaber:in
- Geburtsdatum
- Konto-/Depotnummer(n)
- Kontosaldo(en) und Depotwert(e) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. Meldezeitraums
- Bruttoerträge und –erlöse
- TIN (Tax Identification Number =US-Steuernummer)
Hierbei handelt es sich um die US-amerikanische Steuernummer, die vom IRS bei der Verwaltung in Steuerangelegenheiten verwendet wird. Dabei werden drei Arten unterschieden: Social Security Number (SSN), Employer Identification Number (EIN), Individual Taxpayer Identification Number (ITIN).
Im Fokus der Regulierung stehen jegliche Bankprodukte, welche dazu geeignet sind, Vermögen aufzubauen und Erträge daraus zu erzielen (Girokonten, Sparkonten, Depotkonten, Kontokorrentkredite mit positivem Saldo). Derzeit nicht FATCA-relevant sind Kredite und Schließfächer.
Was passiert, wenn ich eine vermutliche U.S.-Person bin und die geforderten Formulare nicht abgebe?
Mit Neukund:innen wird keine Geschäftsbeziehung begründet. Handelt es sich bei einem:einer Bestandskund:in um eine:n US-Bürger:in, erfolgt eine Meldung an das IRS seitens des Kreditinstitutes jedenfalls, auch wenn die erforderlichen Formulare vom:von der Kund:in nicht unterfertigt wurden. In diesem Fall fallen die persönlichen Daten des:der Kontoinhaber:in weg, die Meldung erfolgt gesammelt für alle Kund:innen, die einer Meldung nicht zugestimmt haben.